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BGBl. I Nr. 75/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Forschungsfinanzierungsnovelle 2020
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz – FoFinaG) erlassen wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das IST-Austria-Gesetz, das OeAD-Gesetz und das ÖAW-Gesetz geändert werden (Forschungsfinanzierungsnovelle 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forschungsfinanzierungsgesetz (FoFinaG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 25.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 75/2020 § 7↗RIS↗

Mindestinhalte von Finanzierungsvereinbarungen

Paragraph 7,

In Finanzierungsvereinbarungen ist für die jeweilige Finanzierungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

  1. Ziffer eins
    Ziele der Finanzierungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungsförderungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
  2. Ziffer 2
    Förderungsprogramme und Einzelförderungen, soweit diese nicht im Rahmen von Förderungsprogrammen umgesetzt werden, sowie deren förderungsrechtliche Grundlagen;
  3. Ziffer 3
    Begleitmaßnahmen;
  4. Ziffer 4
    Forschungsaufträge;
  5. Ziffer 5
    Aufgaben und Verpflichtungen der zentralen Forschungsförderungseinrichtung im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
  6. Ziffer 6
    die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die zentrale Forschungsförderungseinrichtung getrennt danach, ob die Mittel im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung vergeben werden;
  7. Ziffer 7
    die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
    1. Litera a
      den operativen Mitteln;
    2. Litera b
      den maximal abzugeltenden administrativen Aufwendungen der jeweiligen zentralen Forschungsförderungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
    3. Litera c
      dem Auszahlungsplan;
    4. Litera d
      der bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
    5. Litera e
      der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
  8. Ziffer 8
    Berichtspflichten der zentralen Forschungsförderungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
  9. Ziffer 9
    Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung gemäß Paragraph 5, Absatz 6,;
  10. Ziffer 10
    Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Finanzierungsvereinbarung;
  11. Ziffer 11
    Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Finanzierungsvereinbarung;
  12. Ziffer 12
    Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung gemessen werden kann;
  13. Ziffer 13
    Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und 5.