Absatz eins,Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, haben jährlich dem Nationalrat im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichtes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zu berichten.
BGBl. I Nr. 75/2020
Forschungsfinanzierungsnovelle 2020
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz – FoFinaG) erlassen wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das IST-Austria-Gesetz, das OeAD-Gesetz und das ÖAW-Gesetz geändert werden (Forschungsfinanzierungsnovelle 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Monitoring und Evaluierung
Paragraph 8,
- Absatz 2,Diesem Monitoring im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichts sind die erhobenen Indikatoren gemäß Paragraph 6, Ziffer 8 und Paragraph 7, Ziffer 12, zugrunde zu legen. Dieses Monitoring hat jedenfalls, je zentraler Einrichtung (Paragraph 3,), einen Soll-Ist-Vergleich hinsichtlich der erhobenen Indikatoren, die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sowie eine Übersicht zur Operationalisierung des FTI-Pakts auf jährlicher Ebene zu enthalten.
- Absatz 3,Evaluierungen gemäß Paragraph 18, BHG 2013 von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff) haben jeweils begründete Schlussempfehlungen über die Umsetzung der Inhalte gemäß den Paragraphen 6, und 7 sowie identifizierte Verbesserungspotenziale zu enthalten.
- Absatz 4,Die zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) sind gegenüber den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern zur Bereitstellung und Aufbereitung der Daten zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere für haushaltsrechtliche Verpflichtungen im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltung, sowie für die Erstellung von wissenschaftlichen Analysen und Durchführung wissenschaftlicher Evaluierungsmaßnahmen verpflichtet.
- Absatz 5,Die zentralen Einrichtungen haben ein geeignetes Monitoringsystem einzurichten.