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BGBl. I Nr. 75/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Forschungsfinanzierungsnovelle 2020
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz – FoFinaG) erlassen wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das IST-Austria-Gesetz, das OeAD-Gesetz und das ÖAW-Gesetz geändert werden (Forschungsfinanzierungsnovelle 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

OeAD-Gesetz (OeADG) 114 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 2; Abs 3; Abs 6 (neu)
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 99/2008 · danach: BGBl. I Nr. 75/2020 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 75/2020 § 11↗RIS↗
Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 11.
(1) Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens hat ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu erfolgen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Restvermögen vom übernehmenden Gesellschafter ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
(2) Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung Erfüllung der in § 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Bund und Leistungen des Bundes zur Durchführung Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
(4) Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(5) Die Gesellschaft und andere Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, dienen dem gemeinnützigen Zweck der Jugendfürsorge im Sinne des § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes.
(6) Die OeAD-GmbH ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln.
Schlagworte
Abgabenbefreiung, Gerichtsgebühr, Stempelgebühr