BGBl. I Nr. 76/2020
Änderung des Tierversuchsgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Tierversuchsgesetz 2012 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45geändertZ 2
Vollziehung
§ 45.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. in Angelegenheiten des Hochschulwesens, der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes sowie hinsichtlich der §§ 35, 37 und 38 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
2. hinsichtlich des § 43 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie
3. im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister.