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BGBl. I Nr. 77/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetz über Privathochschulen sowie Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) 28 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1 Z 10 (aufgehoben), Z 13
in Kraft 01.01.2019 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 95/2018 · danach: BGBl. I Nr. 77/2020 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.01.2021 – 30.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 77/2020 · danach: BGBl. I Nr. 177/2021 § 9↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung
§ 9.
(1) Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;
2. Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;
3. Beschluss über Berichte;
4. Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
5. Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;
6. Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;
7. Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt;
8. Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;
9. Aufsicht über die Geschäftsstelle;
10. Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle;
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 77/2020)
11. Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. § 14 Abs. 1 und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;
12. Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
13. Aufgaben gemäß FHStG FHG und PUG PrivHG;
14. Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;
… 3 unveränderte Absätze
15. Entscheidung über Meldung von Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.
(2) Das Board ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(3) Das Board hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, der Aufgaben der Beschwerdekommission und der Geschäftsstelle sowie die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sicherstellt. In der Geschäftsordnung ist auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.