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BGBl. I Nr. 80/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, des Schulunterrichtsgesetzes, des Privatschulgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung und des Prüfungstaxengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Schulunterrichtsgesetz, das Privatschulgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Prüfungstaxengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatschulgesetz 3 § 0↗RIS↗
§ 27geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 101/2018Abs 6 (neu)
vorgesehen ab 01.09.2020 · idF BGBl. I Nr. 101/2018 (kundgemacht am 22.12.2018) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 80/2020 (kundgemacht am 24.07.2020) § 27↗RIS↗
in Kraft 01.09.2020 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 80/2020 · danach: BGBl. I Nr. 31/2026 § 27↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
§ 27.
(1) Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bund an Privatschulen gewährte Subventionen zum Personalaufwand, die in diesem Zeitpunkt noch aufrecht sind, sowie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verträge über die Subventionierung von Privatschulen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Diese Subventionen sind jedoch auf Subventionen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(2) Für das Öffentliche Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien hat der Bund als Subvention weiterhin den gesamten Personalaufwand für Lehrer einschließlich des Direktors durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern an diese Schule unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz zu gewähren.
(3) Bei Führung einer privaten Hauptschule als private Neue Mittelschule ist vom Fortbestand der Schule auszugehen. Für diese private Hauptschule bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die private Neue Mittelschule. Gleiches gilt für die Überleitung der privaten Hauptschule oder der privaten Neuen Mittelschule in eine private Mittelschule.
(4) Bei Führung
1. einer privaten Haushaltungsschule als private einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
2. einer privaten Hauswirtschaftsschule als private zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
3. einer privaten Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik als private Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,
4. eines privaten Kollegs für Kindergartenpädagogik als privates Kolleg für Elementarpädagogik,
5. eines privaten Lehrgangs für Sonderkindergartenpädagogik als privaten Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik oder
6. eines privaten Lehrgangs zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern als privaten Lehrgang für Inklusive Sozialpädagogik
ist vom Fortbestand der Schule auszugehen. Für diese privaten Schulen bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die private Schule gemäß der gesetzlichen Neubezeichnung.
(5) Bei der Errichtung von Schulclustern durch die Schulerhalter bleibt der Bestand der einzelnen Schulen schulrechtlich unberührt. § 11 Abs. 2 lit. b gilt für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters mit der Maßgabe, dass sie bzw. er die Lehrbefähigung für die Schulart einer der am Schulcluster beteiligten Schulen besitzt.
(6) § 128d SchOG ist sinngemäß auf die vom Verein „Wiener Sängerknaben“ erhaltene Privatschule ab der 5. Schulstufe anwendbar. § 128d Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 SchOG sind keine zwingenden Errichtungsvoraussetzungen.