Absatz eins,Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 2020 im Bereich des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK) beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 2021 folgende Regelung:
- Ziffer einsBeamtinnen und Beamte, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, gehören dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
- Ziffer 2Beamtinnen und Beamte gemäß Ziffer eins, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Bundesdienst für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei auf alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
- Ziffer 3Für die in Ziffer eins, genannten Beamtinnen und Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Die von den Beamtinnen und Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem 1. Jänner 2021 an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
- Ziffer 4Vertragsbedienstete, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK) fallen, werden mit 1. Jänner 2021 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft.