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BGBl. I Nr. 87/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Investitionskontrollgesetz sowie Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investitionskontrollgesetz (InvKG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 25.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 87/2020 § 2↗RIS↗

Genehmigungspflicht

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine ausländische Direktinvestition bedarf einer Genehmigung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, in der Folge als „führend zuständiges Mitglied der Bundesregierung“ bezeichnet, wenn
    1. Ziffer eins
      das Zielunternehmen in einem der in der Anlage genannten Bereichen tätig ist und
    2. Ziffer 2
      unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen und
    3. Ziffer 3
      bei Direktinvestitionen
      1. Litera a
        im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, ein Mindestanteil an den Stimmrechten gemäß den Paragraphen 4 und 5 erreicht oder überschritten wird,
      2. Litera b
        im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, unabhängig von konkreten Stimmrechtsanteilen ein beherrschender Einfluss erlangt wird oder
      3. Litera c
        im Sinne von Paragraph eins, Litera d, durch den Erwerb wesentlicher Vermögensbestandteile ein beherrschender Einfluss auf diese Teile des Unternehmens erworben wird.
  2. Absatz 2,Keiner Genehmigungspflicht unterliegen ausländische Direktinvestitionen, bei denen das Zielunternehmen ein Kleinstunternehmen, einschließlich Start up-Unternehmen, mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter zwei Millionen Euro ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Grundverkehrsgesetze der Länder bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.