Absatz eins,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen sowie für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise und in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aufgrund des unmittelbar anwendbaren Rechts der EU über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und über aktuelle Entwicklungen im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen zu berichten.
BGBl. I Nr. 87/2020
Investitionskontrollgesetz sowie Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Tätigkeitsbericht
Paragraph 23,
- Absatz 2,Der Bericht gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsGesamtzahl der durchgeführten Verfahren getrennt nach
- Litera aVerfahren auf Antrag gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 9, und
- Litera bamtswegige Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz 2,;
- Ziffer 2Angaben über die Art der Entscheidung getrennt nach
- Litera aGenehmigungen mit Bescheid,
- Litera bGenehmigungen durch Zeitablauf,
- Litera cGenehmigungen mit Auflagen,
- Litera dVerweigerungen der Genehmigung,
- Litera eEntscheidungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und
- Litera fUnbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3,;
- Ziffer 3Anzahl der Kommentare und Stellungnahmen zu überprüften Direktinvestitionen gemäß Paragraph 12, Absatz 5,;
- Ziffer 4Anzahl der Kommentare und Stellungnahmen zu nicht überprüften Direktinvestitionen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,;
- Ziffer 5Anzahl der österreichischen Kommentare gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 15, Absatz 4,;
- Ziffer 6statistische Daten zu ausländischen Direktinvestitionen in Österreich, gegliedert nach Herkunftsländern, Unternehmensgrößen, Branchen und Arten der Übernahme gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a bis d und
- Ziffer 7eine Darstellung aktueller Entwicklungen im Bereich ausländischer Direktinvestitionen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene.
- Absatz 3,Überdies hat der Bericht statistische Daten zu Investitionsflüssen aus und nach Österreich sowie zu Beständen ausländischer Direktinvestitionen in Österreich und österreichischer Direktinvestitionen in anderen Staaten zu enthalten.
- Absatz 4,Bei der Erstellung des Tätigkeitsberichts sind Einrichtungen zu befassen, die über umfassende Erfahrungen im Bereich ausländischer Direktinvestitionen in Österreich verfügen, insbesondere die Österreichische Nationalbank (OeNB), die Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) und die Austrian Business Agency (ABA-Invest in Austria).
- Absatz 5,Der jährliche Bericht gemäß Absatz eins, ist dem Nationalrat zu übermitteln und in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.
- Absatz 6,Sind aus den Zahlen gemäß Absatz 2, Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen möglich, so dürfen diese Zahlen nicht in die öffentliche Kundmachung gemäß Absatz 5, übernommen werden und müssen auch im Komitee vertraulich behandelt werden.