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BGBl. I Nr. 87/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Investitionskontrollgesetz sowie Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investitionskontrollgesetz (InvKG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 25.07.2020 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 87/2020 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 24↗RIS↗

6. Abschnitt
Behandlung vertraulicher Informationen

Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß Paragraph 11, oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß Paragraph 22, betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, herangezogen werden, dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Tätigkeit oder Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
  2. Absatz 2,Alle Personen gemäß Absatz eins, müssen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Informationssicherheitsgesetzes (InfoSiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, erfüllen.