Absatz eins,Wer
- Ziffer einseine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, genehmigungspflichtige Direktinvestition ohne Genehmigung gemäß Paragraph 7, durchführt oder
- Ziffer 2gegen eine Auflage gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in einem Genehmigungsbescheid verstößt oder
- Ziffer 3durch unrichtige oder unvollständige Angaben
- Litera aeine Genehmigung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erschleicht oder
- Litera bdie Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder von nachträglichen Auflagen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in einem Genehmigungsbescheid hintanhält,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.