Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen;
BGBl. I Nr. 91/2020
Waldfondsgesetz
Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Maßnahmen
Paragraph 3,
Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß Paragraph eins, kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder;
- Ziffer 3Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust;
- Ziffer 4Errichtung von Nass- und Trockenlager für Schadholz;
- Ziffer 5Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme;
- Ziffer 6Maßnahmen zur Waldbrandprävention;
- Ziffer 7Forschungsmaßnahmen zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“ sowie Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen;
- Ziffer 8Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“;
- Ziffer 9Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz;
- Ziffer 10Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald.