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BGBl. I Nr. 91/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Waldfondsgesetz
Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2020× zu Waldresilienzfondsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waldresilienzfondsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 25.07.2020 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 91/2020 · danach: BGBl. I Nr. 152/2023 § 6↗RIS↗

Förderungszeitraum

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Förderungen nach diesem Bundesgesetz können binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß Paragraph 5, genehmigt und binnen vier Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß Paragraph 5, ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2,Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes gemäß Absatz eins, noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß Paragraph 5, verwendet werden.
  3. Absatz 3,Eine Förderung kann nur auf der Grundlage der jeweils anzuwenden Richtlinien und nach Maßgabe der frei verfügbaren Mittel im Waldfonds gewährt werden.