Absatz eins,Förderungen nach diesem Bundesgesetz können binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß Paragraph 5, genehmigt und binnen vier Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß Paragraph 5, ausgezahlt werden.
BGBl. I Nr. 91/2020
Waldfondsgesetz
Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Förderungszeitraum
Paragraph 6,
- Absatz 2,Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes gemäß Absatz eins, noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß Paragraph 5, verwendet werden.
- Absatz 3,Eine Förderung kann nur auf der Grundlage der jeweils anzuwenden Richtlinien und nach Maßgabe der frei verfügbaren Mittel im Waldfonds gewährt werden.