BGBl. I Nr. 92/2020
Änderung des Futtermittelgesetzes 1999
Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz 1999 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
… 13 unveränderte Absätze
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 21.
(1) Wer
1. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
2. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
3. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
4. den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
5. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
6. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
7. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
8. entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
9. den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,
10. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
11. den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt oder
12. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Frist Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr Ernährungssicherheit zuzustellen.