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BGBl. I Nr. 94/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2020× zu Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus 32 § 0↗RIS↗
§ 7aneu
in Kraft 01.09.2020 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 94/2020 · danach: BGBl. I Nr. 157/2023 § 7a↗RIS↗

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Der Fonds ist berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Zu diesem Zweck dürfen dem Fonds auch personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten übermittelt werden. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Der Fonds ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu verarbeiten.