BGBl. I Nr. 98/2020
Budgetbegleitgesetz 2020
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49geändertZ 1 lit b, Z 2, Z 4 · umnummeriert: Z 3
… 3 unveränderte Absätze
6. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms und der Internationalen Klimafinanzierung die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen
a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43;
b) mit dem Bundesminister der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung Digitalisierung und Wirtschaft Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und § 43 sowie hinsichtlich der vertraglichen Regelung der Abwicklung des Energieeffizienzförderungsprogramms gemäß § (§§ 23 Abs. 2 Z 2 ff);
c) mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;