Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 102/2021

kundgemacht 08.03.2021 RIS↗
Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung sowie Änderung der Betrieblichen Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung und Aufhebung der Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung erlassen wird, die Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung und die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung geändert werden und die Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 102/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung (BVQA-V) 76 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 13.12.2013 – 31.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 435/2013 · danach: BGBl. II Nr. 102/2021 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 102/2021 § 1↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Übermittlung
§ 1.
(1) Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in den §§ 74 und 74a des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.
(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
(4) Sofern nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.