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BGBl. II Nr. 106/2021

kundgemacht 09.03.2021 RIS↗
Änderung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 106/2021× zu HSWO 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 (HSWO 2014) 624 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2; Abs 4
in Kraft 28.03.2019 – 09.03.2021 · idF BGBl. II Nr. 79/2019 · danach: BGBl. II Nr. 106/2021 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 10.03.2021 · idF BGBl. II Nr. 106/2021 § 19↗RIS↗
Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 19.
(1) Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse sind innerhalb Während eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag sind die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse zur Einsicht aufzulegen oder ist eine elektronische Einsichtnahme in diese zu ermöglichen.
(2) Aufzulegen Die Einsichtnahme ist zu ermöglichen:
1. In in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV und
2. in den Räumen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV. Durch Beschluss der Wahlkommission kann ein anderer Ort für die Auflage vorgesehen werden, wenn dadurch die Einsichtnahme leichter möglich ist.
(3) Während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Einsicht in das jeweilige vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis nehmen.
(3a) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass während des Zeitraumes gemäß Abs. 1, auch eine Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems erfolgen kann. Dafür hat die oder der Studierende ihre oder seine Identität durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), glaubhaft zu machen. Die Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ist dabei auf die eigenen Wahlberechtigungen beschränkt.
(4) Die Wahlkommissionen haben an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und den den Wahlkommissionen zugewiesenen Plakatflächen die Wahlberechtigten fristgerecht auf den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Einsichtnahme hinzuweisen.
(5) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass Informationen zur Wahl in elektronischer Form (E-Mail) an alle Wahlberechtigten versandt werden. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss einen Auftragsverarbeiter mit der Versendung zu beauftragen.
Schlagworte
Wählerinnenverzeichnis, Hochschülerinnenschaft