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BGBl. II Nr. 106/2021

kundgemacht 09.03.2021 RIS↗
Änderung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 106/2021× zu HSWO 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 (HSWO 2014) 624 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1
in Kraft 28.03.2019 – 09.03.2021 · idF BGBl. II Nr. 79/2019 · danach: BGBl. II Nr. 106/2021 § 25↗RIS↗
in Kraft ab 10.03.2021 · idF BGBl. II Nr. 106/2021 § 25↗RIS↗
Zustimmungserklärungen
§ 25.
(1) In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist Abgabe der Zustimmungserklärung kann auch durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenem Formular nach dem Muster der Anlagen 2a bzw. 3a erfolgen. Die Zustimmungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.