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BGBl. II Nr. 106/2021

kundgemacht 09.03.2021 RIS↗
Änderung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 106/2021× zu HSWO 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 (HSWO 2014) 624 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 3
in Kraft 14.02.2017 – 09.03.2021 · idF BGBl. II Nr. 48/2017 · danach: BGBl. II Nr. 106/2021 § 37↗RIS↗
in Kraft ab 10.03.2021 · idF BGBl. II Nr. 106/2021 § 37↗RIS↗
Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung
§ 37.
(1) Der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.
(2) Die oder der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat vor der festgesetzten Wahlzeit am Tag des Beginns der erstmaligen Wahlhandlung das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die verschlossenen abgezählten Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem, die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission oder den gemäß § 10 eingerichteten Unterkommissionen zur Verfügung zu übergeben stellen. Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist und die zur Verfügung gestellte Ausstattung gemäß § 35 Abs. 2 funktionsfähig ist.
(4) Nach dem ersten und zweiten Wahltag sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln sowie die verschlossenen Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem von den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu versiegeln und bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu halten und sicher zu verwahren.
Schlagworte
Wählerinnenverzeichnis