Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 119/2021

kundgemacht 23.03.2021 RIS↗
Änderung der Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 119/2021× zu AOCV 2008×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 (AOCV 2008) 6147 § 0↗RIS↗
§ 2geändertÜberschrift (neu), Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 16.07.2008 – 30.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 254/2008 · danach: BGBl. II Nr. 119/2021 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 119/2021 § 2↗RIS↗
Begriffsbestimmung
§ 2.
(1) Unternehmen haben ihren Betrieb nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach den in Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften durchzuführen. Sie haben dabei für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen zu erbringende Beförderungsdienstleistung zu sorgen. Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen, die über eine der in § 1 Abs. 1 genannten Bewilligungen und Berechtigungen verfügen.
(2) Die jeweils geltende Fassung der JAR-OPS 3 ist von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise in deutscher Sprache auf elektronischem Weg zu verlautbaren.