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BGBl. II Nr. 119/2021

kundgemacht 23.03.2021 RIS↗
Änderung der Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 119/2021× zu AOCV 2008×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 (AOCV 2008) 6147 § 0↗RIS↗
§ 20hgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2; Abs 3
in Kraft 12.07.2017 – 30.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 187/2017 · danach: BGBl. II Nr. 119/2021 § 20h↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 119/2021 § 20h↗RIS↗
3. Abschnitt Notsender
Betriebliche Hinweise
Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweise
§ 20h.
Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sowie (1) Flüge mit Zivilluftfahrzeugen, die zur Vollziehung nicht vom Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Bestimmungen Verordnung (§§ 20a bis 20eEU) erforderlichen allgemeinen Hinweise 2018/1139 erfasst sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitsanweisungen, dürfen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt zugelassene Notsender (Emergency Locator Transmittor – ELT) funktionsbereit mitgeführt werden. Flüge mit Zivilluftfahrzeugen, zugelassen für sechs oder weniger Passagier-Sitzplätze, dürfen auch durchgeführt werden, wenn mindestens ein nach behördlich festgelegten Standards zugelassener und -hinweisen funktionsbereiter persönlicher Notsender (Personal Locator Beacon – PLB) von einem Besatzungsmitglied oder einem in luftfahrtüblicher Weise auf elektronischem Weg vorzuschreiben und kundzumachen die Funktionsweise eingewiesenen Passagier mitgeführt wird.
Anmerkung
(2) Kein Notsender ist erforderlich für
jetzt § 20j
1. Flüge mit Ballonen und Segelflugzeugen, ausgenommen über Gebieten, in denen der Einsatz des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre und
Schlagworte
2. Flüge mit Hänge- und Paragleitern und bei Fallschirmabsprüngen.
Betriebshinweis
(3) Die zuständige Behörde hat die technischen Mindeststandards für Notsender und persönliche Notsender unter Berücksichtigung der Anforderungen für den Such- und Rettungsdienst und das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Gebiete gemäß Abs. 2 Z 1 mittels BTH (Betriebstüchtigkeitshinweis) oder LTH (Lufttüchtigkeitshinweis) festzulegen.