BGBl. II Nr. 119/2021
Änderung der Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20hgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2; Abs 3
§ 20h.
(2) Kein Notsender ist erforderlich für
1. Flüge mit Ballonen und Segelflugzeugen, ausgenommen über Gebieten, in denen der Einsatz des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre und
2. Flüge mit Hänge- und Paragleitern und bei Fallschirmabsprüngen.
(3) Die zuständige Behörde hat die technischen Mindeststandards für Notsender und persönliche Notsender unter Berücksichtigung der Anforderungen für den Such- und Rettungsdienst und das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Gebiete gemäß Abs. 2 Z 1 mittels BTH (Betriebstüchtigkeitshinweis) oder LTH (Lufttüchtigkeitshinweis) festzulegen.