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BGBl. II Nr. 132/2021

kundgemacht 29.03.2021 RIS↗
ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung – ForstG-GZPV
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Gefahrenzonenpläne nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung – ForstG-GZPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 132/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung (ForstG-GZPV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 30.03.2021 · idF BGBl. II Nr. 132/2021 § 3↗RIS↗

Gegenstand der Gefahrenzonenpläne

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Gefahrenzonenplan sind darzustellen:
    1. Ziffer eins
      Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen,
    2. Ziffer 2
      durch Wildbäche oder Lawinen gefährdete Bereiche (Gefahrenzonen) und
    3. Ziffer 3
      Bereiche (Vorbehaltsbereiche),
      1. Litera a
        deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen, für die gewässereigene Ablagerung oder sonstige Ablagerung von Sedimenten von den Dienststellen für erforderlich erachtet wird oder
      2. Litera b
        die wegen ihrer Schutzfunktion hinsichtlich Wildbach- und Lawinengefahren besonders zu bewirtschaften sind.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den Darstellungen nach Absatz eins, sind folgende Hinweise zulässig:
    1. Ziffer eins
      auf andere als durch Wildbäche und Lawinen verursachte Naturgefahren, wie Steinschlag, Rutschung und Erosion (Hinweisbereiche andere Naturgefahren),
    2. Ziffer 2
      auf die Beschaffenheit von Gelände und von Boden, soweit durch diese Beschaffenheit eine Schutzfunktion beeinflusst wird (Hinweisbereiche Gelände und Boden) und
    3. Ziffer 3
      auf Flächen, die durch Hochwässer, Muren oder Lawinen niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 300 Jahren gefährdet sind oder auf Szenarien für die Restgefährdung (Hinweisbereiche Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit).