BGBl. II Nr. 138/2021
Änderung der Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertZ 1, Z 10, Z 11, Z 12 (neu), Z 13 (neu)
Erhebungsmerkmale
§ 5.
Über die statistischen Einheiten gemäß § 4 sind die folgenden Merkmale zu erheben:
1. Identifikator des Unternehmens und der rechtlichen Einheit,
2. Firmenname,
… 6 unveränderte Absätze
3. Standort,
4. Wirtschaftstätigkeit nach ÖNACE 2008,
5. Umsatz,
6. Rechtsform,
7. Anzahl der Beschäftigten,
8. Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger,
9. Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen,
10. Gründungsjahr und,
11. Schließungsjahr.,
12. Registrierung der rechtlichen Einheit und
13. Insolvenz der rechtlichen Einheit.
Schlagworte