BGBl. II Nr. 138/2021
Änderung der Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändert
Mitwirkungspflichten
§ 9.
Die Finanzbehörden Finanz- und Justizbehörden und der Hauptverband Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die Daten entsprechend dem Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.