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BGBl. II Nr. 144/2021

kundgemacht 01.04.2021 RIS↗
Änderung der Deponieverordnung 2008
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 144/2021× zu DVO 2008×

Änderungen durch diese Kundmachung

Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) 314 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.03.2008 – 01.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 39/2008 · danach: BGBl. II Nr. 144/2021 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 02.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 144/2021 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle, Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, und alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit weitest möglich vermieden oder vermindert werden.
(2) Zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft soll im Einklang mit der Abfallhierarchie angestrebt werden, dass Abfälle, die sich zum Recycling und anderen Formen der Verwertung eignen, zukünftig nicht auf Deponien zur Ablagerung angenommen werden.