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BGBl. II Nr. 144/2021

kundgemacht 01.04.2021 RIS↗
Änderung der Deponieverordnung 2008
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 144/2021× zu DVO 2008×

Änderungen durch diese Kundmachung

Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) 314 § 0↗RIS↗
§ 34aneu
in Kraft ab 02.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 144/2021 § 34a↗RIS↗

Lager für Abfälle im Katastrophenfall

Paragraph 34 a,

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlichen Gewerbeabfällen, die für die thermische oder mechanisch-biologische Behandlung vorgesehen sind, nicht möglich ist, weil aufgrund eines außergewöhnlichen, großflächigen und voraussichtlich nicht bloß kurzfristigen Katastrophenfalls, wie etwa dem Ausfall der Energieversorgung, der gefahrlose Betrieb von thermischen oder mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen nicht gewährleistet werden kann, und
    2. Ziffer 2
      dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Bewirtschaftung gemischter Siedlungsabfälle als Teil der Daseinsvorsorge entstehen können,
    dürfen diese Abfälle in einem Lager, welches die Vorgaben gemäß Absatz 2, erfüllt, zwischengelagert werden.
  2. Absatz 2,Der Deponieinhaber kann, abweichend von Paragraph 34,, im Deponiebereich oder am Deponiekörper einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie ein geeignetes Lager für Fälle des Absatz eins, errichten und betreiben, sofern in Bezug auf dieses Lager folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Gegebenenfalls durch das Lager entstehendes Sickerwasser wird ordnungsgemäß erfasst und behandelt.
    2. Ziffer 2
      Die Lage des Lagers wird so gewählt, dass allfällige Emissionen (zB Windverfrachtung, Staub, Geruch) minimiert werden.
    3. Ziffer 3
      Die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Voraussetzungen für den Brandschutz sind erfüllt.
    4. Ziffer 4
      Die restlose Entfernung der Abfälle wird durch eine bauliche oder organisatorische Trennung ermöglicht.
    5. Ziffer 5
      Die erforderlichen baulichen oder organisatorischen Maßnahmen stellen sicher, dass eine Vermischung von Abfällen aus diesem Lager mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3,Wenn Abfälle zwischengelagert werden, hat der Deponieinhaber sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen bei der Benutzung des Lagers eingehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Die Betriebsabläufe erfolgen auf Basis eines der Behörde im Vorfeld zur Kenntnis gebrachten Katastrophenplans, der auch durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass allfällige Emissionen minimiert werden.
    2. Ziffer 2
      Eine Gefährdung durch Gasbildung ist soweit wie möglich zu vermeiden.
    3. Ziffer 3
      Die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen für den Brandschutz werden beim Betrieb berücksichtigt.
    4. Ziffer 4
      Die Überwachung und Kontrolle des Zugangs ist sichergestellt.
    5. Ziffer 5
      Die Menge der angelieferten Abfälle wird gesondert dokumentiert.
    6. Ziffer 6
      Es wird durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass eine Vermischung von Abfällen aus diesem Lager mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.
    7. Ziffer 7
      Die Abfälle werden in Form von foliierten Pressballen gelagert, in Ausnahmefällen kann eine lose Schüttung erfolgen.
  4. Absatz 4,Nach Wegfall des gemäß Absatz eins, zur Zwischenlagerung führenden Katastrophenfalls sind die Abfälle innerhalb angemessener Frist aus dem Lager zu entfernen. Die Behörde kann erforderlichenfalls eine angemessene Frist für die Entfernung der Abfälle festlegen und ist in jedem Fall vom Deponieinhaber über die erfolgte Entfernung in Kenntnis zu setzen.