Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 177/2021

kundgemacht 20.04.2021 RIS↗
Änderung der Bundes-Grenzwerteverordnung
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Grenzwerteverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2021× zu B-GKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Grenzwerteverordnung (B-GKV) 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertÜberschrift; Abs 1
in Kraft 02.10.2020 – 20.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 424/2020 · danach: BGBl. II Nr. 177/2021 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 21.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 177/2021 § 1↗RIS↗
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe
§ 1.
(1) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 6, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), BGBl. II Nr. 253/2001 in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,
… 5 unveränderte Absätze
2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
3. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2) § 11 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 2“ das Zitat „§ 87 Abs. 2“ tritt.
(3) § 22 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 2“ das Zitat „§ 87 Abs. 2“ tritt.