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BGBl. II Nr. 188/2021

kundgemacht 28.04.2021 RIS↗
Änderung der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 188/2021× zu AVO Verkehr 2017×

Änderungen durch diese Kundmachung

ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 (AVO Verkehr 2017) 3 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 2 Z 6
in Kraft 24.01.2012 – 28.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 17/2012 · danach: BGBl. II Nr. 188/2021 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 29.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 188/2021 § 9↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Betriebsbewilligung
§ 9.
(1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
1. Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,
2. Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997,
3. Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3,
4. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 4,
5. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 5,
6. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der im in den dem Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz 33 des Seilbahngesetzes zu Grunde liegenden Gutachten angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,
7. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 6.
Schlagworte
Sicherheitskennzeichnung