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BGBl. II Nr. 199/2021

kundgemacht 30.04.2021 RIS↗
Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft (Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 199/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 199/2021 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die für den Umgang mit Hubstaplern erforderlichen Ausbildungen (Berufsbildposition 4.5.6) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer gemäß Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Flurförderzeuge zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht in der Berufsschule absolviert wird.