BGBl. II Nr. 199/2021
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft
Paragraph eins,
- Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
- Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Entsorgungs- und Recyclingfachmann bzw. Entsorgungs- und Recyclingfachfrau) zu bezeichnen.
Berufsprofil
Paragraph 2,
- Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft über folgende berufliche Kompetenzen:
- Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche:
- Ziffer einsStoffstrommanagement
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft nimmt Abfälle an, beurteilt sie und prüft die Begleitdokumente. Sie führt einfache physikalische und chemische Analysen an Abfallproben durch und identifiziert und klassifiziert Abfälle. Dabei erkennt sie grundlegende Wechselwirkungen und potenziell gefährliche Reaktionen zwischen Abfallstoffen und leitet gegebenenfalls Maßnahmen ein. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft hat einen fundierten Überblick über relevante gesetzliche Bestimmungen betreffend die Annahme und Verarbeitung von Abfällen und beachtet diese bei ihren Tätigkeiten. Sie definiert Abfallbehandlungsschritte (zB Schreddern, Brechen), verarbeitet und sortiert Abfälle. Dazu bedient und überwacht sie sortier- und fördertechnische Einrichtungen bzw. betriebliche abfalltechnische Anlagen und erkennt und behebt gegebenenfalls Fehler und Störungen. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft transportiert und lagert Abfälle und beachtet dabei ihre korrekte Handhabung. Die ausgeführten Tätigkeiten dokumentiert sie fachgerecht. Darüber hinaus führt die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft Stoffstromanalysen der wichtigsten eigenbetrieblichen Abfallgruppen durch. Sie arbeitet bei der Organisation betrieblicher Stoffströme mit und zeigt Möglichkeiten zu ihrer Optimierung auf.- Ziffer 2Abfallberatung und Abfallwirtschaft
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft verfügt über Kenntnisse der grundlegenden Situation und der aktuellen Zielsetzungen der österreichischen Abfallwirtschaft. Sie erkennt Abfallvermeidungspotentiale in Betrieben und kann zukünftige Entwicklungen der betrieblichen Abfallwirtschaft abschätzen, wie zB Auswirkungen von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft ist qualifiziert die Aufgaben eines Abfallbeauftragten im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes auszuführen. Dies umfasst insbesondere die Unterstützung von Betrieben bei der sinnvollen Organisation der Umsetzung von abfallrechtlichen Vorschriften und die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft erstellt Abfallwirtschaftskonzepte und ermittelt im Zuge dessen die Kosten von Abfallbehandlungen und die Erlöse von Altstoffen. Darüber hinaus berät sie in abfallwirtschaftlichen Fragen tritt sie gegenüber der von ihm/ihr zu beratenden Zielgruppe professionell auf. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft bearbeitet eigenständig Anfragen zu unterschiedlichen Themen wie zB Recycling oder Abfalltrennung und geht mit Beschwerden und Reklamationen kompetent um. - Absatz 3,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:Zur Bewältigung dieser fachlichen Aufgaben, welche die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft in unterschiedlichen Branchen und Tätigkeitsfeldern erfüllen kann, setzt Sie folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
- Ziffer einsArbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums sowie betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge, um ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren, auszuführen und nach den Interessen des Betriebs im Sinne von Intrapreneurship auszurichten. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert und situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert und agiert sie zielgruppenorientiert.- Ziffer 2Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen, Verletzungen oder persönlichen Übergriffen (insbesondere sexuelle Belästigung, Gewalt, Mobbing) situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.- Ziffer 3Digitales Arbeiten
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (wie zB der Datenschutzgrundverordnung).
Berufsbild
Paragraph 3,
- Absatz eins,(1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
- Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
- Absatz 4,Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
- Absatz 5,Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft kann |
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Sie kann |
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Sie kann |
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Sie kann |
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Sie kann |
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Sie kann |
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren |
Sie kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Sie kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Sie kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Sie kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Sie kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Sie kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Sie kann |
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3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Sie kann |
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3.5 Informationssuche und -Beschaffung |
Sie kann |
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Sie kann |
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- Absatz 6,Fachliche Kompetenzbereiche sind:
4. Kompetenzbereich: Stoffstrommanagement | |||
4.1 Grundlagen des Stoffstrommanagements | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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4.2 Stoffstromanalyse | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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4.3 Abfallstofferkennung und -klassifizierung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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4.4 Abfallsortierung und Abfallverarbeitung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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4.5 Abfalltransport | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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4.6 Lagerung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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5. , Kompetenzbereich: Abfallberatung und Abfallwirtschaft | |||
5.1 Abfallwirtschaft | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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5.2 Abfallberatung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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- Absatz 7,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
Paragraph 4,
- Absatz eins,Die für den Umgang mit Hubstaplern erforderlichen Ausbildungen (Berufsbildposition 4.5.6) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer gemäß Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.
- Absatz 2,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Flurförderzeuge zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht in der Berufsschule absolviert wird.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 13,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 12 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 5 bis 12 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
- Absatz 3,Die Paragraphen eins,, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft (Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 5 bis 12 der Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
- Absatz 5,Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Absatz 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
- Absatz 6,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.