Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 9 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
BGBl. II Nr. 200/2021
Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/ Medizinproduktekauffrau (Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 10,
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 9 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
- Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau (Medizinproduktekaufmann/-frau-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2015,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 9 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 9 der Medizinproduktekaufmann/-frau-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2015,, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
- Absatz 5,Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Absatz 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
- Absatz 6,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.