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BGBl. II Nr. 201/2021

kundgemacht 30.04.2021 RIS↗
Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft (Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 201/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 201/2021 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,n den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Systemgastronomiefachfrau bzw. Systemgastronomiefachmann) zu bezeichnen.