Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
BGBl. II Nr. 201/2021
Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft (Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
- Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann (Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1998,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 11 der Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1998,, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
- Absatz 5,Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt das Lehrverhältnis noch nicht abgeschlossen haben, gemäß der in Absatz 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
- Absatz 6,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann gemäß der in Absatz 3 und Absatz 4, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.