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BGBl. II Nr. 201/2021

kundgemacht 30.04.2021 RIS↗
Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft (Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 201/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 201/2021 § 12↗RIS↗

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann (Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1998,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 11 der Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1998,, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt das Lehrverhältnis noch nicht abgeschlossen haben, gemäß der in Absatz 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
  6. Absatz 6,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann gemäß der in Absatz 3 und Absatz 4, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.