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BGBl. II Nr. 202/2021

kundgemacht 30.04.2021 RIS↗
Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Verpackungstechnik erlassen werden (Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 202/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 202/2021 § 14↗RIS↗

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 13 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 13 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Verpackungstechnik (Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2009,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 12 der Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2009,, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis zum 30. April 2021 im Lehrberuf Verpackungstechnik ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Absatz 3 und Absatz 4, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
  6. Absatz 6,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Verpackungstechnik gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Verpackungstechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.