Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 13 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
BGBl. II Nr. 202/2021
Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Verpackungstechnik erlassen werden (Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 14,
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 13 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
- Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Verpackungstechnik (Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2009,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 12 der Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2009,, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
- Absatz 5,Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis zum 30. April 2021 im Lehrberuf Verpackungstechnik ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Absatz 3 und Absatz 4, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
- Absatz 6,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Verpackungstechnik gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Verpackungstechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.