BGBl. II Nr. 202/2021
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrberuf Verpackungstechnik
Paragraph eins,
- Absatz eins,Der Lehrberuf Verpackungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
- Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Verpackungstechniker bzw. Verpackungstechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
Paragraph 2,
- Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Verpackungstechniker/die Verpackungstechnikerin über folgende berufliche Kompetenzen:
- Absatz 2,Fachlicher Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich der VerpackungstechnikDer Verpackungstechniker/die Verpackungstechnikerin hat Verständnis für Prozesse der Packmittelherstellung und unterstützt bei der Arbeitsvorbereitung und Fertigungsplanung für die Produktion. Er/sie entwirft Packmittelmuster und fertigt sie zur Anschauung. Mithilfe berufsspezifischer Konstruktionssoftware (CAD) konstruiert er/sie Packmittel und stellt sie über einen Plotter her (CAM). Entwickelte Packmittelmuster stimmt er/sie mit der Druckvorstufe ab. Der Verpackungstechniker/die Verpackungstechnikerin führt branchenspezifische Verfahrensschritte zur Packmittelherstellung und Veredelung von Packmitteln durch wie zB Drucken, Ritzen, Falzen und Prägen. Dazu bedient er/sie branchenspezifische Maschinen bzw. Apparate wie zB Druck-, Klebe- und Stanzmaschinen.Im Bereich der Wartung und Instandhaltung führt er/sie verschiedene Arbeiten durch, fertigt Ersatzteile an und führt Reparaturen an Stanz- und Ausbrechwerkzeugen durch. Er/sie erkennt Störungsursachen durch systematische Fehlersuche und behebt Störungen.Der Verpackungstechniker/die Verpackungstechnikerin führt Qualitätskontrollen und -prüfungen an betriebsspezifischen Produkten durch und dokumentiert Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse. Er/Sie unterstützt beim betrieblichen Produktionsmanagement und überwacht und steuert branchenspezifische Prozesse bei der Herstellung von Packmitteln. Außerdem erkennt er/sie Prozessoptimierungen und setzt sie um.
- Absatz 3,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt der Verpackungstechniker/die Verpackungstechnikerin folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
- Ziffer einsArbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Der Verpackungstechniker/die Verpackungstechnikerin verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge, um seine/ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren und auszuführen. Er/Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihm/ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis seines/ihres Verständnisses für Intrapreneurship/unternehmerisches Denken. Darüber hinaus kommuniziert er/sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch mit einfachen englischen Fachausdrücken und agiert kundenorientiert.- Ziffer 2Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Der Verpackungstechniker/die Verpackungstechnikerin wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Er/Sie reflektiert sein/ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in seinem/ihrem Aufgabenbereich. Der Verpackungstechniker/die Verpackungstechnikerin beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für seine/ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen, Verletzungen oder persönlichen Übergriffen (insbesondere sexuelle Belästigung, Gewalt, Mobbing) situationsgerecht. Darüber hinaus agiert der Verpackungstechniker/die Verpackungstechnikerin nachhaltig und ressourcenschonend.- Ziffer 3Digitales Arbeiten
Der Verpackungstechniker/die Verpackungstechnikerin wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für seine/ihre Aufgaben am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Er/Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Der Verpackungstechniker/die Verpackungstechnikerin agiert auf Basis seiner/ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Datenschutzgrundverordnung).
Berufsbild
Paragraph 3,
- Absatz eins,Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
- Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
- Absatz 4,Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
- Absatz 5,Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1. Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Er/Sie kann |
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1.2. Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Er/Sie kann |
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1.3. Branche des Lehrbetriebs |
Er/Sie kann |
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1.4. Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Er/Sie kann |
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1.5. Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Er/Sie kann |
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1.6. Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Er/Sie kann |
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1.7. Zielgruppengerechte Kommunikation |
Er/Sie kann |
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1.8. Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.) |
Er/Sie kann |
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1.9. Prozessmanagement/Geschäftsprozesse |
Er/Sie kann |
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1.10. Betriebliches Projektmanagement |
Er/Sie kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1. Betriebliches Qualitätsmanagement |
Er/Sie kann |
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2.2. Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Er/Sie kann |
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2.3. Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Er/Sie kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.) |
3.1. Datensicherheit und Datenschutz |
Er/Sie kann |
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3.2. Software und weitere digitale Anwendungen |
Er/Sie kann |
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3.3. Digitale Kommunikation |
Er/Sie kann |
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3.4. Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Er/Sie kann |
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- Absatz 6,Fachliche Kompetenzbereiche sind:
4. Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich der Verpackungstechnik | ||||
4.1. Grundlagen | ||||
Er/Sie kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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4.2. Packmittel-Entwicklung | ||||
Er/Sie kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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4.3. Produktionsmanagement, Prozesssteuerung und Arbeitsvorbereitung | ||||
Er/Sie kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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4.4. Druckvorstufe und Druck | ||||
Er/Sie kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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4.5. Packmittelherstellung | ||||
Er/Sie kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | x |
| x | x | x | x |
| x | x | x | x |
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4.6. Wartung und Instandhaltung | ||||
Er/Sie kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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4.7. Qualitätskontrolle und Dokumentation | ||||
Er/Sie kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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- Absatz 7,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 14,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 13 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 13 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
- Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Verpackungstechnik (Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2009,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 12 der Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2009,, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
- Absatz 5,Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis zum 30. April 2021 im Lehrberuf Verpackungstechnik ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Absatz 3 und Absatz 4, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
- Absatz 6,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Verpackungstechnik gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Verpackungstechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.