Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung
BGBl. II Nr. 203/2021
Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Diese Prüfungsordnung gilt für die Lehrberufe:
Anmerkung, Ziffer eins, tritt mit 1.5.2022 in Kraft)
- Ziffer 2
Anmerkung, Ziffer 3 bis Ziffer 11, treten mit 1.5.2022 in Kraft)
- Ziffer 12Eventkaufmann/Eventkauffrau,
Anmerkung, Ziffer 13 bis Ziffer 29, treten mit 1.5.2022 in Kraft)
§ 2neu
Gliederung
Paragraph 2,
- Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
- Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
- Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
- Absatz 4,Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
- Absatz 5,Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
§ 3neu
Theoretische Prüfung
Paragraph 3,
- Absatz eins,(1) Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Berufliche Basiskompetenzen und hat schriftlich zu erfolgen.
- Absatz 2,Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat Aufgaben aus folgenden Kompetenzbereichen zu bearbeiten. Aus jedem Kompetenzbereich sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben zu stellen. Er/Sie hat
- Ziffer einsbetriebswirtschaftliche Kompetenz
- Litera akaufmännische Berechnungen in Zusammenhang mit der Beschaffung und/oder dem Absatz von betrieblichen Leistungen anzustellen.
- Litera bzentrale Aufgaben und Merkmale der Leistungsbereiche Beschaffung und Absatz darzustellen.
- Litera cKaufverträge auf ihr ordnungsgemäßes Zustandekommen hin zu prüfen und/oder die vertragswidrige Erfüllung von Kaufverträgen zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
- Litera dArbeiten in Zusammenhang mit der Belegorganisation oder der Verbuchung laufender Geschäftsfälle durchzuführen.
- Litera eBestimmungen des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden und Berechnungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer auszuführen.
- Litera fRechtsformen und Gewerbearten voneinander zu unterscheiden und die Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsform zu begründen.
- Litera gbetriebliche Organisationsformen voneinander zu unterscheiden, Geschäftsprozesse zu erkennen und kritisch zu beurteilen.
- Ziffer 2volkswirtschaftliche Kompetenz
- Litera aden Wirtschaftskreislauf einschließlich seiner Teilnehmer und den verschiedenen Austauschbeziehungen zu erklären.
- Litera bverschiedene Wirtschaftsordnungen voneinander abzugrenzen.
- Litera czu erklären, in welcher Weise der Staat in die Wirtschaft eingreift.
- Litera dwichtige wirtschaftspolitische Ziele voneinander zu unterscheiden.
- Litera eMarktformen voneinander zu unterscheiden und deren Auswirkungen auf den Markt bzw. die Preisbildung zu erklären.
- Litera fzu erklären, wie Wirtschaftswachstum gemessen wird und zentrale Begriffe wie Konjunktur, BIP und Wirtschaftssektoren richtig zu verwenden.
- Litera gdie Bedeutung der Außenwirtschaft darzustellen und zentrale Begriffe wie Handels-, Dienstleistungs-, Leistungs- und Zahlungsbilanz richtig zu verwenden.
- Litera hzu erklären, welche Bedeutung der Geldwert hat und zentrale Begriffe wie Inflation und Deflation, Inflationsrate, VPI und gefühlte Inflation richtig zu verwenden.
- Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- Litera afachliche Richtigkeit
- Litera bVollständigkeit der Aufgabenlösung
- Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 195 Minuten zu beenden.
§ 4neu
Praktische Prüfung
Paragraph 4,
Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Kaufmännische Grundkompetenzen, Geschäftsprozesse und Fachgespräch.
§ 5neu
Kaufmännische Grundkompetenzen
Paragraph 5,
- Absatz eins,Die Prüfung hat mündlich, in Form eines kompetenzorientierten Gesprächs, vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen.
- Absatz 2,Das Prüfungsgespräch hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Es hat die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
- Absatz 3,Das Prüfungsgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Bereiche zu beziehen:
- Ziffer einseine Lohn- oder Gehaltsabrechnung interpretieren (anhand einer anonymisierten Abrechnung für ein Lehrlingseinkommen sowie eines anonymisierten Personalverrechnungs-Abrechnungsbelegs einer anderen Beschäftigtengruppe)
- Ziffer 2die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei seinen/ihren Aufgaben berücksichtigen (zB kostenbewusst handeln)
- Ziffer 3die Grundlagen des Beschaffungsprozesses (zB Bedarfsfeststellung, Bezugsquellenauswahl) des Lehrbetriebs darstellen und daran mitwirken (zB beim Einkauf des Büromaterials)
- Ziffer 4die Notwendigkeit der Inventur erklären und Arbeiten im Rahmen der Inventur durchführen
- Ziffer 5die Grundlagen des Rechnungswesens des Lehrbetriebs bei der Ausführung seiner/ihrer Aufgaben berücksichtigen
- Ziffer 6übliche Belege des Lehrberufs, wie Eingangs und Ausgangsrechnungen sowie Zahlungsbelege, nach verschiedenen Kriterien bearbeiten (zB Zuordnung nach Datum, interner und externer Herkunft, Belegart)
- Ziffer 7das betriebliche Verfahren zur Erfolgsermittlung in seinen Grundzügen darstellen, um die von ihm/ihr im Rahmen des betrieblichen Rechnungswesens auszuführenden Arbeiten zu beurteilen
- Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- Ziffer einsfachliche Richtigkeit
- Ziffer 2Praxistauglichkeit
- Absatz 5,Das Prüfungsgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
§ 6neu
1. Abschnitt
Geschäftsprozesse und Fachgespräch – gemeinsame Bestimmungen
Paragraph 6,
- Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsprozesse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
- Absatz 2,Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- Ziffer einskorrekte und vollständige Aufgabenlösung
- Ziffer 2Praxistauglichkeit
- Ziffer 3sprachlich korrekte und adäquate Ausdrucksweise
- Absatz 3,Die Prüfung im schriftlichen Teil hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
- Absatz 4,Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
- Absatz 5,Der mündliche Prüfungsteil hat sich ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Aufgabenstellungen zu erstrecken.
- Absatz 6,Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- Ziffer einsfachliche Richtigkeit
- Ziffer 2selbstständige Lösungsfindung
- Absatz 7,Der mündliche Prüfungsteil soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
§ 7neu
Paragraph 7,
- Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
- Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- Ziffer einsfachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit
- Ziffer 2berufsspezifische Gesprächsführung bzw. Kundenorientierung
- Absatz 3,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest zehn Minuten dauern. Es ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
§ 9neu
2. Abschnitt
Geschäftsprozesse und Fachgespräch – Bestimmungen für einzelne Lehrberufe
Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung
Paragraph 9,
- Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
- Ziffer einsim Bereich Sicherheitsverwaltung
- Litera aein Schriftstück zu erstellen (zB Sachverhaltsdarstellung).
- Litera beine Beschwerde unter der Vorgabe von Entscheidungen und weiteren Grundlagen zu beantworten.
- Ziffer 2im Bereich Beschaffung, Inventar- und Materialverwaltung
- Litera aeine Anfrage zu tätigen.
- Litera bPreise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
- Litera ceine Bestellung durchzuführen.
- Litera deine Rechnungskontrolle durchzuführen.
- Litera eMaßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
- Litera fLieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
- Ziffer 3im Bereich Öffentliches Rechnungswesen
- Litera aeine Statistik aufzubereiten und gegebenenfalls eine der weiteren Aufgaben zu bearbeiten:
- Litera bdie Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.
- Litera cZahlungseingänge und -ausgänge ordnungsgemäß zu erfassen, den Kassastand zu überprüfen und den Kassaabschluss durchzuführen.
- Ziffer 4im Bereich Office-Management
- Litera aAufgaben im Rahmen der Termin- und/oder Dienstreiseorganisation durchzuführen.
- Litera bAufgaben im Rahmen der Veranstaltungsorganisation auszuführen.
- Litera ceine Präsentation zu einem vorgegebenen Text zu erstellen.
- Litera dInformationen sinngemäß zu erfassen und zu strukturieren (zB bei der Erstellung eines Newsletters).
- Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Das Fachgespräch hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Es hat die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:
- Ziffer einsGrundlagen der Verwaltung
- Ziffer 2Durchführung von Verwaltungsaufgaben
- Ziffer 3Information und Beratung
§ 19neu
Eventkaufmann/Eventkauffrau
Paragraph 19,
- Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
- Ziffer einsim Bereich Konzeptentwicklung
- Litera aanhand eines Kurzbriefings ein Grundkonzept für eine Veranstaltung zu erstellen.
- Ziffer 2im Bereich Kundenmanagement
- Litera aein Angebot zu kalkulieren.
- Litera bein Schriftstück im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.
- Litera ceine Reklamation zu bearbeiten.
- Ziffer 3im Bereich Veranstaltungsmanagement und -durchführung
- Litera aeinen Veranstaltungsplan zu erstellen (zB Ablauf- oder Regieplan).
- Litera beinen Personaleinsatzplan zu erstellen.
- Ziffer 4im Bereich Veranstaltungsmarketing
- Litera abriefingkonforme Marketingmaßnahmen zu definieren.
- Ziffer 5im Bereich Beschaffung
- Litera aPreise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu begründen.
- Litera beine Rechnungskontrolle durchzuführen.
- Litera cMaßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
- Ziffer 6im Bereich Betriebliches Rechnungswesen
- Litera aeine Online-Zahlung vorzubereiten.
- Litera bdie Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.
- Litera ceinfache Kennzahlen zu ermitteln (zB Deckungsbeitragsermittlung).
- Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat in Form eines Kundengesprächs stattzufinden (zB Briefinggespräch und/oder Behandlung eines Angebots).
§ 37neu
Wiederholungsprüfung
Paragraph 37,
- Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
- Absatz 2,Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
§ 38neu
Eingeschränkte Zusatzprüfung
Paragraph 38,
- Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem der kaufmännisch-administrativen Lehrberufe gemäß dieser Verordnung kann eine auf den Prüfungsgegenstand Geschäftsprozesse und Fachgespräch eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2020, (BAG), in einem anderen kaufmännisch-administrativen Lehrberuf gemäß dieser Verordnung abgelegt werden.
- Absatz 2,Die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, besteht aus den Gegenständen Geschäftsprozesse und Fachgespräch für den jeweiligen Lehrberuf.
- Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin abgelegt werden. Die Zusatzprüfung umfasst den Gegenstand Fachgespräch (Paragraphen 7 und 11 Absatz 2,).
- Absatz 4,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG im Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau abgelegt werden. Diese umfasst den schriftlichen Teil des Gegenstandes Geschäftsprozesse. Von der Prüfungskommission ist zumindest eine Aufgabe aus jedem der zwei folgenden Bereiche zu stellen.
- Ziffer einsAngebotsentwicklung:
Er/Sie hat- Litera aeinfache Kennzahlen zu ermitteln,
- Litera beine Statistik zu erstellen oder
- Litera cein Packageangebot zu entwickeln und zu kalkulieren.
- Ziffer 2Veranstaltungsmanagement und -durchführung:
Er/Sie hat- Litera aVorschläge für eine Veranstaltung zu erstellen oder
- Litera bUnterlagen für eine Veranstaltung aufzubereiten.
- Ziffer 3Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- Litera akorrekte und vollständige Aufgabenlösung,
- Litera bPraxistauglichkeit und
- Litera csprachlich korrekte und adäquate Ausdrucksweise.
- Ziffer 4Die Prüfung im schriftlichen Teil hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
- Ziffer 5Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 50 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
§ 39neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 39,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Paragraph eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 bis 11 und Ziffer 13 bis 29 sowie der Paragraphen 8, 10 bis 18 und 20 bis 36 am 1. Mai 2021 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 bis 11 und Ziffer 13 bis 29, 8, 10 bis 18 und 20 bis 36 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.
- Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2018,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins,, Ziffer eins,, Ziffer 3 bis 11 und Ziffer 13 bis 29 sowie der Paragraphen 8, 10 bis 18 und 20 bis 36 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen eins,, Ziffer eins,, Ziffer 3 bis 11 und Ziffer 13 bis 29 sowie der Paragraphen 8, 10 bis 18 und 20 bis 36 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2018,, treten mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.