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BGBl. II Nr. 203/2021

kundgemacht 30.04.2021 RIS↗
Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Kundmachung BGBl. II Nr. 203/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen neu § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 203/2021 § 37↗RIS↗

Wiederholungsprüfung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.