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BGBl. II Nr. 203/2021

kundgemacht 30.04.2021 RIS↗
Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Kundmachung BGBl. II Nr. 203/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 203/2021 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit
    2. Ziffer 2
      berufsspezifische Gesprächsführung bzw. Kundenorientierung
  3. Absatz 3,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest zehn Minuten dauern. Es ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.