Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
BGBl. II Nr. 203/2021
Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7,
- Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- Ziffer einsfachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit
- Ziffer 2berufsspezifische Gesprächsführung bzw. Kundenorientierung
- Absatz 3,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest zehn Minuten dauern. Es ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.