Absatz eins,Familienangehörigen der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 7 genannten Personen, im Fall des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, jedoch nur der Angestellten Quasi-Internationaler Organisationen, sind Legitimationskarten in der entsprechenden Kategorie auszustellen, wenn sie mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt leben. Dies gilt nicht für Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, – oder österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen.
BGBl. II Nr. 208/2021
Legitimationskartenverordnung – LKVO
Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Lichtbildausweise für Personen, die in Österreich Vorrechte und Befreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung – LKVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Familienangehörige im Sinne dieser Verordnung sind
- Ziffer einsdie Ehepartnerinnen und -partner, die eingetragene Partnerinnen und Partner, die minderjährigen Kinder der hauptberechtigten Personen beziehungsweise der Ehepartnerinnen und -partner oder der eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie, im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, die Lebensgefährtinnen und -gefährten;
- Ziffer 2die volljährigen ledigen Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auch darüber hinaus, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben; von der letztgenannten Voraussetzung kann abgesehen werden, sofern andere österreichische Rechtsvorschriften dies gestatten;
- Ziffer 3im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben
- Litera adie Eltern und Schwiegereltern der hauptberechtigten Personen sowie
- Litera bGeschwister der allein oder mit den eigenen minderjährigen Kindern lebenden hauptberechtigten Personen.
- Absatz 3,Legitimationskarten für Familienangehörige im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, sind befristet auf höchstens ein Jahr auszustellen. Bei Antragstellung sind Nachweise über die besonders berücksichtigungswürdigen Umstände, über die finanzielle Vorsorge im Unfall- oder Krankheitsfall sowie über den fortgesetzten Aufenthalt im gemeinsamen Haushalt der hauptberechtigten Person zu erbringen.