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BGBl. II Nr. 215/2021

kundgemacht 11.05.2021 RIS↗
Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf und Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen (Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf) erlassen und die Leistungsbeurteilungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 215/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen (LBVO-abschlPrüf) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 12.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 215/2021 § 2↗RIS↗

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es sind nur eigenständige Leistungen einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die Klausurarbeit kann, ganz oder teilweise, im Schreibmodus „digital“ durch Eingabe in ein digitales Endgerät und „handschriftlich“ durch Schreiben auf Papier verfasst werden. Die Entscheidung darüber trifft die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Klausurarbeit unter Einsatz eines digitalen Endgerätes ist nur zulässig, wenn dies im Unterricht ausreichend geübt wurde und eine gesicherte Prüfungsumgebung gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Zulässige Hilfsmittel sind in den Prüfungsordnungen festgelegt. Wenn die Klausurarbeit im Schreibmodus „digital“ verfasst wird, kann ein Textverarbeitungsprogramm verwendet werden. Der Einsatz des Korrekturmodus eines Textverarbeitungsprogrammes widerspricht nicht der eigenständigen Leistung, wobei die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darauf hinzuweisen ist, dass auch unrichtige automatische Korrekturen der Leistung zugerechnet werden.