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BGBl. II Nr. 215/2021

kundgemacht 11.05.2021 RIS↗
Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf und Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen (Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf) erlassen und die Leistungsbeurteilungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 215/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen (LBVO-abschlPrüf) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 12.05.2021 – 02.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 215/2021 · danach: BGBl. II Nr. 175/2022 § 3↗RIS↗

Gesamthafte Beurteilung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung und, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat, den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde. Kandidaten der Externistenprüfung oder der Berufsreifeprüfung haben die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß Paragraph eins, bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Erfüllung der gestellten Aufgaben von zumindest 30 vH einer Klausurarbeit gemäß Absatz eins, ist jedenfalls gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Kompensationsprüfung im jeweiligen Prüfungsgebiet positiv abgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      im standardisierten Prüfungsgebiet „Deutsch“ sowie „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ als Unterrichtssprache die Dimension Inhalt in einer der beiden Aufgaben des gewählten Themenpakets überwiegend erfüllt wurde oder
    3. Ziffer 3
      in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach-)Lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden.
  3. Absatz 3,Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe der mittleren oder höheren Schule, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.
  4. Absatz 4,Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden lehrplanmäßig letzten Semester, in welchen der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe aufgrund der gutachterlichen Beurteilung durch die Lehrperson.
  5. Absatz 5,Besteht ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten.
  6. Absatz 6,Ergibt eine Feststellung gemäß Absatz 5, keine eindeutige, ganzzahlige, Beurteilungsstufe, so ist bis einschließlich eines Wertes von 0,50 auf die geringere Zahl abzurunden, bei mehr als 0,50 aufzurunden.