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BGBl. II Nr. 215/2021

kundgemacht 11.05.2021 RIS↗
Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf und Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen (Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf) erlassen und die Leistungsbeurteilungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 215/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen (LBVO-abschlPrüf) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 12.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 215/2021 § 5↗RIS↗

Anforderungen und Beurteilungsstufen einzelner schriftlicher Prüfungsgebiete

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im standardisierten Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen rezeptiv und produktiv jeweils mindestens 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um zumindest die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen. Die einzelnen Beurteilungsstufen des Prüfungsgebietes sind

Sehr gut

ab 90 vH

Gut

ab 80 vH

Befriedigend

ab 70 vH

Genügend

ab 60 vH

Nicht genügend

weniger als 60 vH

der vollständigen Erfüllung der gestellten Anforderungen gemäß Paragraph 4,
  1. Absatz 2,In den standardisierten Prüfungsgebieten „Latein“ und „Griechisch“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen Übersetzen und Interpretieren jeweils 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen.
  2. Absatz 3,In den standardisierten Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Angewandte Mathematik“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass die erforderlichen Kompetenzen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben für die Beurteilungsstufe „Genügend“ grundlegend nachgewiesen sein müssen.