Absatz eins,Im standardisierten Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen rezeptiv und produktiv jeweils mindestens 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um zumindest die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen. Die einzelnen Beurteilungsstufen des Prüfungsgebietes sind
BGBl. II Nr. 215/2021
Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf und Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen (Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf) erlassen und die Leistungsbeurteilungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Anforderungen und Beurteilungsstufen einzelner schriftlicher Prüfungsgebiete
Paragraph 5,
Sehr gut | ab 90 vH |
Gut | ab 80 vH |
Befriedigend | ab 70 vH |
Genügend | ab 60 vH |
Nicht genügend | weniger als 60 vH |
der vollständigen Erfüllung der gestellten Anforderungen gemäß Paragraph 4,
- Absatz 2,In den standardisierten Prüfungsgebieten „Latein“ und „Griechisch“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen Übersetzen und Interpretieren jeweils 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen.
- Absatz 3,In den standardisierten Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Angewandte Mathematik“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass die erforderlichen Kompetenzen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben für die Beurteilungsstufe „Genügend“ grundlegend nachgewiesen sein müssen.