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BGBl. II Nr. 227/2021

kundgemacht 21.05.2021 RIS↗
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 227/2021× zu SeilBEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 227/2021 § 12↗RIS↗

Haftpflichtversicherung

Paragraph 12,

Der Sicherheitsberichtersteller hat über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.