Absatz eins,Der Bauentwurf hat über alle betroffenen Fachbereiche Gutachten zu enthalten. Diese sind unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Fachbereich maßgebenden Gefährdungsbilder, der für den jeweiligen Fachbereich relevanten Bauentwurfsunterlagen sowie der örtlichen Gegebenheiten zu erstellen.
BGBl. II Nr. 227/2021
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
5. Abschnitt
Anforderungen an die Gutachten
Allgemeine Anforderungen
Paragraph 14,
- Absatz 2,In jedem Gutachten ist für den jeweiligen Fachbereich zu bestätigen:
- Ziffer einsVollständigkeit der relevanten einzelnen Bauentwurfsunterlagen;
- Ziffer 2Einhaltung des Standes der Technik, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.
- Absatz 3,Sofern die Sicherheitsanalyse detaillierte Angaben zu den Gefährdungsbildern eines Fachbereiches enthält, hat das Gutachten für diesen Fachbereich folgende Beurteilungen zu enthalten:
- Ziffer einsVollständigkeit und Plausibilität der Gefährdungsbilder;
- Ziffer 2Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen bzw. Maßnahmen zur Reduzierung der Folgewirkungen auf ein vertretbares Maß;
- Ziffer 3gegebenenfalls Bewertung der Abweichungen von einschlägigen europäischen Normen gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
- Absatz 4,In jedem Gutachten sind für den jeweiligen Fachbereich alle für die Errichtung und zur Führung eines sicheren Betriebes zusätzlich notwendigen Maßnahmen sowie wartungs- und betriebstechnische Erfordernisse anzugeben.