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BGBl. II Nr. 227/2021

kundgemacht 21.05.2021 RIS↗
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 227/2021× zu SeilBEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 227/2021 § 14↗RIS↗

5. Abschnitt
Anforderungen an die Gutachten

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bauentwurf hat über alle betroffenen Fachbereiche Gutachten zu enthalten. Diese sind unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Fachbereich maßgebenden Gefährdungsbilder, der für den jeweiligen Fachbereich relevanten Bauentwurfsunterlagen sowie der örtlichen Gegebenheiten zu erstellen.
  2. Absatz 2,In jedem Gutachten ist für den jeweiligen Fachbereich zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      Vollständigkeit der relevanten einzelnen Bauentwurfsunterlagen;
    2. Ziffer 2
      Einhaltung des Standes der Technik, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Sofern die Sicherheitsanalyse detaillierte Angaben zu den Gefährdungsbildern eines Fachbereiches enthält, hat das Gutachten für diesen Fachbereich folgende Beurteilungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vollständigkeit und Plausibilität der Gefährdungsbilder;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen bzw. Maßnahmen zur Reduzierung der Folgewirkungen auf ein vertretbares Maß;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Bewertung der Abweichungen von einschlägigen europäischen Normen gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
  4. Absatz 4,In jedem Gutachten sind für den jeweiligen Fachbereich alle für die Errichtung und zur Führung eines sicheren Betriebes zusätzlich notwendigen Maßnahmen sowie wartungs- und betriebstechnische Erfordernisse anzugeben.