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BGBl. II Nr. 227/2021

kundgemacht 21.05.2021 RIS↗
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 227/2021× zu SeilBEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 227/2021 § 18↗RIS↗

Anforderungen

Paragraph 18,

In das Verzeichnis gemäß Paragraph 17, können nur Personen eingetragen werden, die:

  1. Ziffer eins
    für den Fachbereich der Seilbahntechnik über einen positiven Abschluss
    1. Litera a
      eines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder
    2. Litera b
      eines Studiums an einer Fachhochschule für Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder
    3. Litera c
      einer Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Maschinenbau, Maschineningenieurwesen oder Bautechnik,
wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann, oder
 
  1. Ziffer 2
    für den Fachbereich der seilbahnspezifischen Elektro- und Sicherungstechnik über einen positiven Abschluss
    1. Litera a
      eines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Elektrotechnik oder
    2. Litera b
      eines Studiums an einer Fachhochschule für Elektrotechnik oder
    3. Litera c
      einer Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik,
wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann, und jeweils
 
  1. Ziffer 3
    über eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003 sowie
  2. Ziffer 4
    über Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften für den jeweiligen Fachbereich

verfügen.