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BGBl. II Nr. 227/2021

kundgemacht 21.05.2021 RIS↗
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 227/2021× zu SeilBEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 227/2021 § 6↗RIS↗

3. Abschnitt
Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

Sicherheitsanalyse

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsanalyse ist durch die verantwortliche Person gemäß Paragraph 4 a, SeilbG 2003 oder in deren Auftrag entsprechend Artikel 8, der Verordnung (EU) 2016/424 durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die detaillierte Behandlung der Risiken aus den Fachbereichen Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik hat in der Sicherheitsanalyse zu erfolgen. Können Gefährdungsbilder nicht bereits in der Sicherheitsanalyse ausgeschlossen oder deren Risiken nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden, sind diese im Detail in entsprechenden Gutachten zu behandeln.
  3. Absatz 3,Im Falle von Abweichungen von den einschlägigen europäischen Normen müssen folgende Angaben vorhanden sein:
    1. Ziffer eins
      Anführung der Bestimmungen der einschlägigen europäischen Normen, von denen abgewichen werden soll;
    2. Ziffer 2
      Beschreibung der Abweichung;
    3. Ziffer 3
      Bewertung der Abweichung, aus welcher hervorgehen muss, dass die Abweichung zumindest demselben Sicherheitsstandard entspricht, wie er in der geltenden Bestimmung gefordert ist und somit die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2016/424 eingehalten werden.