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BGBl. II Nr. 227/2021

kundgemacht 21.05.2021 RIS↗
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 227/2021× zu SeilBEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 227/2021 § 8↗RIS↗

4. Abschnitt
Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes (Sicherheitsberichtersteller)

Formale Anforderungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Sicherheitsbericht ist von einer im Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 eingetragenen Person oder Stelle zu erstellen.
  2. Absatz 2,Der Sicherheitsbericht muss von einer vom antragstellenden Seilbahnunternehmen unabhängigen Person oder Stelle erstellt werden.