akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
BGBl. II Nr. 227/2021
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9,
Antragsberechtigt für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen, sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
- Ziffer 3Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.