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BGBl. II Nr. 231/2021

kundgemacht 25.05.2021 RIS↗
Änderung der Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung sowie der Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung sowie die Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 231/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung (PBVWO) 5 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1
in Kraft 01.05.1998 – 31.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 147/1998 · danach: BGBl. II Nr. 231/2021 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 231/2021 § 12↗RIS↗
Aktives Wahlrecht
§ 12.
(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 18 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG gewählt, so ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.